Der Straßenverkehr wird ständig anspruchsvoller, nicht nur „fahrerisches Können“ wird immer wichtiger. Die EU-Richtlinie 2003/59/EG gibt deshalb nun europaweit Regelungen zur Qualifikation von Berufskraftfahrern vor.
Wer muss sich weiterbilden?
Kraftfahrer mit einem Führerschein der Klassen D1, D1E, D oder DE (Bus) bzw. C1, C1E, C oder CE (LKW), die Fahrten im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen, müssen ihre Kenntnisse alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung (35 Stunden) nachweisen. Die entsprechenden Bescheinigungen sind Grundlage für den Eintrag der Ziffer 95 in den Führerschein.
Wann muss man sich weiterbilden?
Für den gewerblichen Güterverkehr ist die Frist für die ersten fünf Jahre am 10.September 2014 ausgelaufen. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Ziffer 95 in den Führerschein eingetragen worden sein.
Für den Personenverkehr hat die zweite Runde bereits am 10. September 2013 begonnen.
Neben Güterkraftverkehrsunternehmen können auch Werkverkehr betreibende Unternehmen sowie nur gelegentlich tätige Aushilfsfahrer von dieser Verpflichtung betroffen sein. Wer sich auf die Ausnahmeregelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) (z.B. die sog. „Handwerker-Regelung des §1II Nr. 5 BKrFQG) berufen will, muss im Falle einer Kontrolle sicher sein und auch nachweisen können, dass die – sehr auslegungsbedürftigen- Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt werden.
Ausnahmen
Bestimmte Fahrten sind ausgenommen, z.B. Fahrten von Polizei, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste oder land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Um den betroffenen Berufskraftfahrern die Gelegenheit zu geben, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, sieht das BKrFQG eine Übergangsregelung vor, nach der die Regelfrist für die erste Weiterbildung um maximal 2 Jahre überschritten werden darf. Dies gilt für alle Personen, deren Führerschein innerhalb auf der die o.g. Regelfrist folgenden 2 Jahre abläuft.
Die maximal nötigen Fristen betragen demnach:
- im Personenverkehr bis zum 10. September 2015 und
- im Güterkraftverkehr bis zum 10. September 2016
Wie lange dauert die Weiterbildung?
Die Weiterbildung umfasst 35 Stunden zu je 60 Minuten, 5 Tageskurse von jeweils 7 Stunden sind hierbei empfehlenswert. Sie muss bei einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden, die nach Kursbesuch eine Teilnahmebescheinigung ausstellt. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.
Die Vorlage von Weiterbildungs- Bescheinigungen
Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt dann die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.
EU-Berufskraftfahrer: KEIN GRUND ZUR PANIK!
Wie auf anderen Veröffentlichungen fälschlicherweise behauptet führt ein Nicht-Besuchen der Weiterbildung nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis!!! Sie dürfen lediglich den Beruf des Kraftfahrers nicht mehr ausüben und können durch ein Nachholen der Weiterbildung die Qualifikation jederzeit OHNE Prüfung und Stress wiedererlangen.